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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen Ferienhaus- und Hausbootvermietung Ketzin

 

 

Vertragsabschluss

Der Nutzungsvertrag kommt mit Unterzeichnung des Nutzungsvertrages zustande. Der Nutzer bekommt den Nutzungsvertrag inkl. Bankverbindung des Vermieters per E-Mail zugesandt. Der Nutzer kann den vollen Betrag auch vor Ort bezahlen.

 

Rücktritt des Nutzers

1. Der Nutzer ist berechtigt, vor Antritt der Reise ohne Angaben von Gründen durch schriftliche Erklärung vom Nutzungsvertrag zurückzutreten. Er ist im Fall eines Rücktritts verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen:

 

Eintreffen der Rücktrittserklärung bis zu 6 Wochen vor Beginn der Floßreise:


- 50 % des Mietzinses.

- Eintreffen der Rücktrittserklärung weniger als 6 Wochen vor Beginn der Floßreise:
  100% des Mietzinses.

 

Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

 

Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter verpflichtet sich, das Hausfloß zum vereinbarten Termin in betriebsbereitem Zustand für die Nutzungszeit zur Verfügung zu stellen.

 

Sollte der Vermieter infolge eines während einer vorangegangen Vermietung entstandenen Schadens, infolge Sperrung von Wasserstraßen, Havarie, Streiks o. ä. oder infolge anderer Gründe nicht in der Lage sein, das Floß zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Rücktrittsfall wird der bereits geleistete Mietzins zurückerstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Nutzers wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.

 

Die Verfügung über das Floß wird dem Nutzer nach Einweisung zu demjenigen Zeitpunkt zuerkannt, in dem er schriftlich auf dem Nutzungsvertrag bestätigt, dass der Motor und das Floß im Allgemeinen betriebsfähig sind und er die Funktionsweise sämtlicher technischer Elemente verstanden hat.

 

Vorhandene technische Mängel an Floß bzw. Ausrüstung berechtigen den Nutzer nicht, den Mietzins zu mindern, es sei denn, der Mangel war dem Vermieter bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Falls Teile der Ausrüstung während der vorangegangenen Vermietung beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Nutzer nur dann eine Minderung geltend machen, wenn das Floß in seiner Fahrtüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist.

 

 

Versicherung

1. Haftpflicht (Schäden an fremden Booten etc.): Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Floßführers, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Privat-Haftplicht-Versicherung besteht. Der Nutzer ist verpflichtet, den Nachweis eines fehlenden Versicherungsschutzes vor Antritt der Reise schriftlich zu erbringen (Erklärung des Nutzers oder seiner Versicherung).

 

2. Die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen, nicht für Schäden an mitgebrachten Gegenständen und nicht für den Verlust von zur Bootsausrüstung gehörenden Gegenständen.

 

Pflichten des Nutzers

1. Das Mindestalter eines Nutzers beträgt 21 Jahre, Schiffsführer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Nutzer die Verfügung über das Schiff zu verweigern für den Fall, dass der Nutzer nicht die vorausgesetzte Eignung zum Führen eines Hausfloßes besitzt. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Nutzer ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar.

 

2. Der Nutzer haftet für alle Schäden an Floß und Ausrüstung, auch Für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Nutzer darf andere Schiffe nur im Notfall abschleppen und bergen sowie sich selbst schleppen lassen. Nachtfahrten sind nur mit Fahrtlicht erlaubt. Das Floß darf auch nicht zur Ausübung von Gewerben wie Handel oder Transport oder zum gewerbsmäßigen Fischfang eingesetzt werden.

Auch eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

 

3. Weiterhin verpflichtet sich der Nutzer: Grundberührungen sofort an den Vermieter zu melden, bei Meldung von schlechten Wetterverhältnissen nicht mehr auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.

Treten während der Nutzung Schäden an Floß oder Ausrüstung auf, so hat der Nutzer sofort den Vermieter telefonisch zu informieren, um die Reparatur abzustimmen. Alle Schäden sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände trägt der Nutzer. In diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt bei Rückgabe des Floßes die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten.  

 

4. Weitergehende Ersatzansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen, z. B. wenn eine Havarie oder vom Nutzer zu vertretende Mängel verschwiegen worden sind. Kann der Nutzer infolge einer Havarie während der Nutzungszeit keinen Gebrauch von dem Floß machen, so hat er keinen Anspruch auf Minderung des Mietzinses, wenn er die Havarie selbst zu vertreten hat. Ist der Nutzer selbst für die Havarie verantwortlich, hat er überdies für diejenige Zeit, in der das Floß festliegt, sowie für die Zeit, die die Nutzungsdauer  überschreitet, Ersatz an den Vermieter zu leisten wie im Fall einer verspäteten Rückgabe des Hausfloßes.

 

5. Ist der Nutzer Beteiligter eines Unfalls, jedoch nicht der Verursacher, so hat er seine Schadensersatzansprüche an den Unfallverursacher, nicht aber an den Vermieter zu richten. Bei Überschreitung der vereinbarten Nutzungszeit verpflichtet sich der Nutzer zur Fortzahlung des Mietzinses es sowie sonstiger durch die Überschreitung entstehender Kosten. Sollte durch die Überschreitung ein Anschlussnutzer verloren gehen, haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden.

 

6. Zusatzausstattungen, die bestellt werden, erheben keinen Rechtsanspruch auf vollständige Bereitstellung. Sollte ein kleiner Schaden die Weiterfahrt des Floßes nicht behindern, muss der Nutzer telefonisch den Vermieter benachrichtigen und bei selbstverursachten Schäden bis zu 48 Std. vor Nutzungsende zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die Nutzung für den nachfolgenden Nutzers nicht verzögert wird.

 

7. Der Nutzer hat Reparaturen am Boot zu dulden, welche der Vermieter  durchführen muss, um Störungen insbesondere des Motors zu beheben und um eine gefahrlose Weiterfahrt zu ermöglichen. Er hat dazu, sofern vom Vermieter gefordert, einen Liegeplatz anzufahren. Ein Anspruch auf Minderung des Mietpreises besteht dadurch nicht. Sollten Reparaturen von Fremdfirmen ausgeführt werden müssen, so ist diesen das Betreten des Bootes zu ermöglichen. Der Vermieter trägt in solchen Fällen die Kosten, die durch Liegeplatzgebühren in fremden Häfen/Marinas entstehen.

 

Das Grillen auf dem Floß ist nur mit dem vom Vermieter bereit gestellten Relingsgrill gestattet.

 

Beachtung der Schifffahrtsvorschriften

Der Mieter hat die Vorschriften der zuständigen Schifffahrtsbehörde zu beachten. Er ist darüber hinaus verpflichtet, sich nach den örtlichen Anforderungen und Gesetzen sowie eventuellen Abweichungen davon zu erkundigen (Schifffahrtssperren, Tempolimits, Naturschutzgebiete usw.).

 

Rückgabe des Hausfloßes

1. Die Rückgabe des Hausfloßes erfolgt im Übernahmezustand verbindlich zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Termin. Die Rückgabe sollte unbedingt pünktlich erfolgen, da ansonsten ein ordentlicher Ablauf der folgenden Übergabe nicht gewährleistet werden kann. Bei verspäteter Rückgabe berechnet der Vermieter 25,- Euro pro angefangene Stunde.

 

2. Bei Rückgabe nimmt der Vermieter eine Überprüfung des Floßes und seiner Einrichtung vor. Der Floßzustand sowie Zustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste überprüft und festgestellt. Dadurch ist der Vermieter nicht von der Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen, die auf nicht protokollierte Schäden und Verluste zurückgehen. Der Beweis für das Vorliegen nicht protokollierter Schäden oder Verluste obliegt dem Vermieter.

 

Wird die Antriebschraube des Motors (Propeller) beschädigt, muss diese in der Regel ausgetauscht werden. Der Vercharterer berechnet je beschädigtem Propeller pauschal 250,00 €.

 

Der Vermieter ist berechtigt, den festgestellten Schaden oder einen Verlust entsprechenden Betrag von der Kaution einzubehalten. Im Fall nicht sofort kalkulierbarer Schäden kann die volle Kaution bis zur endgültigem Schadensabwicklung einbehalten werden.

 

Fahrtüchtigkeit des Hausfloßes / Mängel unterwegs:

1. Der Austritt des Kühlwassers ist ständig zu kontrollieren. Schäden, die durch das Trockenlaufen des Motors entstehen, gehen zu Lasten des Nutzers. Im Fall einer Störung hat der Nutzer den Vermieter umgehend zu informieren.

 

2. Störungen an Kühlschrank oder anderen Geräten sowie an Beleuchtung, Türgriffen und Schlössern etc. werden nicht als Störung angesehen, die das Hausfloß unbenutzbar machen. Diese Störungen begründen daher weder Anspruch auf Schadensersatz noch berechtigen sie zu einer Minderung.

 

Einsätze zur Entstörung, die wegen vom Nutzer oder seiner Crew selbst verschuldeter Schäden oder Störungen von Hausfloß und/oder Ausstattung erfolgen, sind kostenpflichtig. Es wird ortsübliche Vergütung berechnet oder entsprechend von der Kaution einbehalten.

 

Haustiere:

Für Schäden oder starke Verschmutzung, die Haustiere am Floß oder an der Ausrüstung verursachen, haftet der Nutzer. Pro Haustier wird pro Nacht ein Zuschlag von 10,- Euro berechnet.

 

 

Parkplätze

Ausreichend Parkplätze sind vor Ort kostenfrei vorhanden.

 

 

Mietzins

Der vereinbarte Mietzins umfasst das Hausfloß mit Ausstattungen. Das Hausfloß wird mit ausreichend Treibstoff und Gasvorrat übergeben, der Verbrauch wird bei Fahrtende gesondert abgerechnet (bitte erkundigen Sie sich bei uns nach den aktuellen Benzin- und Gaspreisen).

 

Handtücher und Schlafsäcke sind mitzubringen (4 Schlafplätze, Floß ist für 6 Personen zugelassen), wenn diese nicht als Extras bei uns gebucht wurden.

 

Führerschein

Unser Hausfloß kann führerscheinfrei gefahren werden.

 

 

Endreinigung

Der Preis für die Endreinigung beträgt 50,- Euro und kann bei extremer Verschmutzung erhöht werden.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und sonstiger Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters Ferienhausvermietung Havelland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung ersetzt durch eine Regelung, die dem wirtschaftlichem Zweck der ungültigen Regelung möglichst nahe kommt.

 

Datenschutz

Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (E-Mail-Adressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Daten werden vertraulich behandelt und dienen zur Abwicklung und Information der Kundenanfragen. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte.

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